AG Bad Segeberg, Urteil vom 29.11.2012 – 17 a C 94/10
Mit seinem Urteil vom 29.11.2012 hat das Amtsgericht Bad Segeberg entschieden, dass ein Tierhalter für die durch seinen Hund verursachte Schäden auch dann einzutreten hat, wenn der Geschädigte zuvor darauf hingewiesen worden ist, dass der Hund es nicht möge, angefasst zu werden.
Der Kläger war in einer Wechselstube einer Waschanlage von einem auf dem Boden liegenden Cockerspaniel-Golden Retriever-Mischling in die rechte Hand gebissen worden. Trotz vorheriger Warnung, der Hund möge es nicht, angefasst zu werden, hatte der Geschädigte dem Hund seine flache rechte Hand hingehalten. Daraufhin biss das Tier in seine rechte Hand. Durch die Bissverletzung erlitt der Kläger eine dauerhafte Wunde am Daumen, die operativ behandelt werden musste. Der Kläger begehrte daraufhin Schmerzensgeld und materiellen Schadensersatz.
Das Gericht führte in seinem Urteil aus, es sei unstreitig, dass es sich bei dem Hundebiss um eine Folge aus der gewöhnlichen Tiergefahr handle. Das Verhalten des Klägers, nämlich das Zugehen auf den Hund und das Hinhalten der Hand zur Kontaktaufnahme, stelle dabei kein von der Norm abweichendes Verhalten dar. Nach Auffassung des Gerichtes sei demnach ein Zurechungszusammenhang zwischen dem Verhalten des Hundes und dem eingetretenen Schaden gegeben. Vom „Handeln auf eigene Gefahr“ sei nur dann auszugehen, wenn der Geschädigte sich bewusst einer erhöhten Tiergefahr ausgesetzt habe. Dies war nicht der Fall, da der Kläger sich lediglich der gewöhnlichen Tiergefahr ausgesetzt hat.
Dass der Geschädigte sich „freiwillig“ dem Hund genährt habe, sei eine Frage des Mitverschuldens. Nährt sich der Geschädigte einem unbekannten Hund, so muss er stets mit einer Abwehrreaktion rechnen. Der Kläger hatte trotz Warnung des Hundehalters unvorsichtig gehandelt und musste sich nach Angaben des Amtsgerichtes ein Mitverschuldensanteil von 50% anrechnen lassen. Von einer Haftungsfreistellung seitens des Tierhalters sei nicht auszugehen, wenn dieser keine Maßnahmen ergriffen hat, den Hund vor gewollten oder ungewollten Annäherungen zu schützen.
Den vom Kläger geltend gemachten Haushaltsführungsschaden lehnt das Gericht ab. Der Geschädigte hatte die Möglichkeit die Haushaltsführung von seiner Ehefrau verrichten zu lassen und weiterhin viele Tätigkeiten selber mit der linken Hand auszuführen.
Aufgrund der eingetretenen erheblichen Verletzungen und der damit verbundene dauerhaften Einschränkung der rechten Hand, hielt das Gericht ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.700,00€ für angemessen. Durch die Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes hatte das Gericht den Mitverschuldensanteil des Geschädigten hierzu auf 1/3 gekürzt.
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