Bundegerichtshof, Urteil vom 25. März 2014 – VI ZR 372/13
Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Tierhalter auch dann haftet, wenn er seinen Hund für mehrere Tage in eine Tierpension und somit in die Obhut eines Dritten gibt.
Der Beklagte hatte seine Hündin für zehn Tage in eine gewerblich betriebene Hundepension gegeben. Während des Aufenthaltes biss die Hündin der Betreiberin der Tierpension in die Ober – und Unterlippe. Diese begehrte daraufhin materiellen und immateriellen Schadensersatz.
Der Bundesgerichtshof wies die Entscheidung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe wegen des „Handels auf eigene Gefahr“ keinen Schadensersatzanspruch, zunächst zurück.
Verletzungen durch Hundebisse werden der spezifischen Tiergefahr zugeordnet, für die grundsätzlich der Tierhalter haftet. Die Tiergefahr wird definiert als unberechenbares und instinkgemäßen Verhaltens des Tieres und die dadurch hervorgerufene Gefährdung von Leben, Gesundheit und Eigentum Dritter. Der Bundesgerichtshof führte in seiner Entscheidung an, dass ein Tierhalter auch dann für das Verhalten seines Tieres handelt, wenn eine eigene Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Die Tierhalterhaftung bleibt somit auch bei längerer Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt.
Der Bundesgerichtshof weist die Sache an das Berufungsgericht zurück, mit der Begründung, dass weitere Feststellungen, gegebenenfalls auch hinsichtlich eines etwaigen Mitverschuldens der Klägerin, nötig seien.
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