OLG Celle, Urteil vom 11.06.2012 – 20 U 38/11
Das Oberlandesgericht Celle hatte entschieden, dass ein Tierhalter für die Schäden haftet, die von seinem Hund, aufgrund der spezifischen Tiergefahr ausgehen. Dies würde auch dann gelten, wenn der Hund Schäden verursacht während er sich in der Obhut eines Dritten, wie etwa einem Tierarzt, befindet und dem Tierhalter keine unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit gegeben ist.
Die Beklagte hatte damals ihren Schäferhund in die Kleintierklinik gebracht. Im Rahmen der Behandlung wurde dieser narkotisiert und biss während der Aufwachphase zunächst die angestellte Tierärztin und wenig später den behandelnden Tierarzt. Dieser forderte aufgrund dessen Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Die Behauptungen der Beklagten, der Tierarzt hätte auf eigene Gefahr und im eigenen Interesse gehandelt, wurden vom Gericht zurückgewiesen. Er hätte sich aus beruflichen Gründen zur Erfüllung des Behandlungsvertrages dem Hund genährt. Dennoch sei ihm ein hälftiger Mitverschuldensanteil anzurechnen, da ihm hätte bekannt sein müssen, dass ein narkotisierter Hund in der Aufwachphase aufgrund übersteigerter Reflexe außergewöhnlich reagieren könne. Der Tierarzt hat in hohem Maße fahrlässig gehandelt.