BGH - Kein Ausschluss der Tierhalterhaftung gegenüber Hundepension!

Beagle fletscht die Zähne
Tierhalterhaftung gegenüber Hundepension

 

BGH, Urteil vom 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13

 

Gerade für Personen, die beruflich mit Hunden zu tun haben, dürfte dieses aktuelle BGH-Urteil interessant sein. Hundepensionen, gerade auch zur Tagesbetreuung, erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Hundehalter wissen ihren Liebling gut betreut, wenn sie im Urlaub sind oder tagsüber arbeiten gehen. Doch wer haftet, wenn der Pensionshund den Betreiber verletzt?

 

Laut BGH kommt ein Ausschluss der Tierhalterhaftung wegen des Handelns auf eigene Gefahr auch dann nicht in Betracht, wenn der Geschädigte einen Hund für mehrere Tage in seiner Hundepension aufgenommen und für diese Zeit die Beaufsichtigung des Tieres übernommen hat. Eine einschränkende Anwendung des § 833 Abs. 1 BGB kommt nach Ansicht des Gerichts nicht in Betracht.

 

Interessant sind auch die Ausführungen des BGH zum Vergleich mit anderen von der Tierhalterhaftung betroffenen Berufsgruppen:

 

„Der Umstand, dass der Inhaber einer Hundepension - im Unterschied z.B. zum Hufschmied oder Tierarzt - sich dem Tier nicht nur zur Vornahme einzelner Verrichtungen nähert, sondern dessen Beaufsichtigung gegebenenfalls für mehrere Tage vollständig übernimmt und während dieser Zeit die alleinige Herrschaft über das Tier innehat, rechtfertigt insoweit keine abweichende rechtliche Beurteilung. Grundsätzlich unerheblich ist, dass der Tierhalter während der Zeit der Obhut seines Hundes in der Tierpension von einer eigenen Einwirkung auf sein Tier ausgeschlossen ist. Dieser Gesichtspunkt, der genauso auf den Pferdehalter zutrifft, der sein Pferd einem Reiter zum selbständigen Ausreiten überlässt (Senatsurteil vom 30. September 1986 - VI ZR 161/85, VersR 1987, 198, 200 mwN) oder es bei einem Dritten unterstellt, wo es von diesem eigenmächtig zu einer Reitstunde eingesetzt wird (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, VersR 1988, 609 f. mwN), steht der Tierhalterhaftung grundsätzlich nicht entgegen (aA OLG Nürnberg, VersR 1999, 240, 241). Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bleibt die Tierhalterhaftung auch bei länger dauernder Überlassung des Tieres an einen Dritten erhalten, wenn derjenige, der sich des Tieres begibt, weiterhin für die Kosten der Tierhaltung aufkommt, den allgemeinen Wert und Nutzen des Tieres für sich in Anspruch nimmt und das Risiko seines Verlustes trägt. Selbst eine etwaige Nutzung des Tieres durch den Dritten auch für eigene Zwecke steht dem nicht entgegen, solange sich nicht der Schwerpunkt der Nutzung des Tieres auf den Dritten verlagert (Senatsurteil vom 19. Januar 1988 - VI ZR 188/87, aaO).“