LArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2013, Az.: 9 Sa 1207/13
Mit seiner
Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht Düsseldorf das vorinstanzliche Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf bestätigt. Die Klägerin dürfe ihre dreibeinige Hündin nicht mit zur Arbeit nehmen,
da andere Mitarbeiter und Arbeitsabläufe gestört werden. Die aus dem Tierschutz stammende Hündin habe nach Auffassung der Beklagten ein gefährliches und territoriales Verhalten gezeigt. Es gelang
der Klägerin nicht, diesen Umstand zu widerlegen.
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