Sturz durch Hund – Folge-Op´s sind beim Schmerzensgeld zu berücksichtigen

Sturz durch Hundeangriff
Sturz durch Hundeangriff

 

LG Bückeburg, Urteil vom 10.04.2008, Az.: 1 O 214/06

 

Kommt es zu einem Sturz nach Zusammenprall mit einem frei laufenden Hund, sind bei der Bemessung des Schmerzensgeldes etwaige noch bevorstehende Folgeoperationen zu berücksichtigen.

 

Das Landgericht Bückeburg hatte der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.500,00 EUR zugesprochen. Sie hatte bei dem Sturz durch den Hundeangriff Tibiakopfimpressionsfraktur rechts mit ausgedehnter Zertrümmerung des lateralen Tibiakopfes und kniegelenksnahe Fraktur der Fibula erlitten.

 

Es waren zunächst zwei stationäre Behandlungen von 15 und 4 Tagen notwendig. Der Heilverlauf gestaltete sich durch Auftreten einer Infektion und Lockerung der im Rahmen der Plattenostheosynthese eingedrehten Schrauben kompliziert. Die Klägerin war 3 Monate auf Rollstuhl und anschließend weitere 4 Wochen auf die Nutzung von Unterarmgehstützen angewiesen.

 

Es ist zudem ein erheblicher Dauerschaden verblieben:  15 cm lange Narbe unterhalb des rechten Kniegelenks. Druckschmerz über dem Fibularköpfchen und dem lateralen Gelenkspalt; mediale Seitenbandinstabilität und Bewegungseinschränkung des rechten Kniegelenks; chronische Reizsymptomatik mit Kapselschwellung; posttraumatische Gonarthrose rechts.

 

Perspektivisch zeichnete sich angesichts der anhaltenen und aus der Gonarthrose resultierenden Beschwerden ab, dass die Klägerin sich in absehbarer Zeit ein künstliches Kniegelenk  eine sog. Totalendoprothese  wird einsetzen lassen müssen, wobei die angezeigte Implantation aus Gründen des Zeitgewinns letztendlich nur noch so weit, wie vertretbar, hinausgeschoben wird. Diese der Klägerin noch bevorstehende Folgeoperation berücksichtigte die Kammer bereits bei der Bemessung des Schmerzensgeldes, wobei die Kammer insoweit von einem komplikationsfreien Operations- und Heilungsverlauf ausging. Schmerzensgelderhöhend wirkte sich nach Ansicht des Gerichts zudem das zögerliche Regulierungsverhalten des Haftpflichtversicherers aus.