Seit am 30.01.2014 alle 57 Pferde, auch die Pferde der Einsteller, des Reit- und Fahrvereins Brekendorf beschlagnahmt wurden, ist die Schleswig-Holsteinische Reiter- und Tierschutzszene in Aufruhr. Auch die Beschlagnahme von Hunden und Tieren aus sog. „Animal Hoardings“ hat aktuell dramatisch zugenommen. Ich möchte daher die Gelegenheit nutzen, kurz und verständlich die Rechtsgrundlagen einer solchen Beschlagnahme aufzuzeigen.
Was ist Tierquälerei?
Tierquälerei ist kein juristischer Begriff. So gibt es zum Beispiel keinen Straftatbestand „Tierquälerei“ im Strafgesetzbuch. Das entscheidende Gesetz ist das Tierschutzgesetz. Es unterscheidet zwischen strafbarem Verhalten (einer Straftat wie z.B. einem Diebstahl gleich) und ordnungswidrigem Verhalten (einer Ordnungswidrigkeit wie z.B. dem Überfahren einer roten Ampel gleich). Gem. § 17 TierSchG ist es strafbar, vorsätzlich ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund zu töten oder ihm aus Rohheit erhebliche, länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden zuzufügen. Gem. § 18 TierSchG handelt ordnungswidrig, wer gegen eine der zahlreichen aufgeführten Rechtsverordnungen oder Vorschriften des Tierschutzgesetzes verstößt oder einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt. Wichtig ist zudem der § 2 TierSchG, der die Grundsätze für eine ordnungsgemäße Tierhaltung definiert:
„Wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat,
- muss das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterbringen
- darf die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so einschränken, dass ihm Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden,
- muss über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen
Wer ist für die Verfolgung zuständig?
Handelt es sich um ein strafbares Verhalten, ist Staatsanwaltschaft mit ihren Ermittlungspersonen (z.B. Polizei) zuständig. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, greift die zuständige Verwaltungsbehörde ein. In Schleswig-Holstein ist dies das Kreisveterinäramt bzw. die zuständige Gemeinde.
Wo ist die Beschlagnahme von Tieren geregelt?
Die Beschlagnahme von Tieren ist in § 16 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG geregelt. Hiernach kann die zuständige Behörde ein Tier, das nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes mangels Erfüllung der Anforderungen des § 2 erheblich vernachlässigt ist oder schwerwiegende Verhaltensstörungen aufzeigt, dem Halter fortnehmen und so lange auf dessen Kosten anderweitig pfleglich unterbringen, bis eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung des Tieres durch den Halter sichergestellt ist; ist eine anderweitige Unterbringung des Tieres nicht möglich oder ist nach Fristsetzung durch die zuständige Behörde eine den Anforderungen des § 2 entsprechende Haltung durch den Halter nicht sicherzustellen, kann die Behörde das Tier veräußern; die Behörde kann das Tier auf Kosten des Halters unter Vermeidung von Schmerzen töten lassen, wenn die Veräußerung des Tieres aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht möglich ist oder das Tier nach dem Urteil des beamteten Tierarztes nur unter nicht behebbaren erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden weiterleben kann.
In den Fällen, in denen eine Veräußerung des Tieres durch die Behörde in Betracht kommt, geht das Eigentum an dem Tier automatisch auf die Behörde über. Auch mit Rechtskraft eines (Straf-)Urteils kann ein solcher Eigentumsübergang eintreten.
Fazit:
Die weitreichenden Kompetenzen des § 16 a Abs. 1 Nr. 2 TierSchG erfordern ein hohes Maß an Ermittlungsarbeit insbesondere eine zuverlässige Einschätzung des zuständigen Amtstierarztes. Es bleibt zu hoffen, dass sich die Behörden die immense Verantwortung gegenüber Mensch und Tier bei ihrer Tätigkeit immer wieder vor Augen halten.